für das DAV Kletterzentrum Waldkraiburg der Sektion Mühldorf a. Inn des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V.(Betreibersektion)

  1. Benutzungsberechtigung:
    1. Benutzungsberechtigt sind nur Personen mit einer gültigen Eintrittskarte. Die Eintrittskarte muss während der Dauer des Aufenthalts im DAV Kletterzentrum Waldkraiburg der Sektion Mühldorf jederzeit vorgelegt werden können. Die Benutzung der Anlage ist kostenpflichtig. Die Preise für die Benutzung ergeben sich aus der jeweiligen gültigen Preisliste.
    2. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Kletteranlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Person benutzen, die die Aufsichtspflicht befugtermaßen ausübt. Ausnahmen regelt die Ziffer 1.3. Jugendliche ab der Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen die Kletteranlage auch ohne Begleitung der Eltern oder eines sonstigen Aufsichtspflichtigen nach Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten benutzen. Die Einverständnisformulare, die ausschließlich zu verwenden sind, liegen in den Kletteranlagen aus und können auf unserer Homepage herunter geladen werden.
    3. Bei geleiteten Gruppenveranstaltungen hat/haben der/die jeweilige/n Leiter/Leiterin der Gruppeveranstaltung dafür einzustehen, dass die Benutzerordnung von den Mitgliedern der Gruppe in allen Punkten vollständig erfüllt wird. Leiter/ Leiterinnen einer geleiteten Gruppenveranstaltung müssen volljährig sein, es sei denn es handelt sich um eine Veranstaltung im Auftrag einer DAV-Organisation und der/die Leiter/Leiterin hat mindestens das 16. Lebensjahr vollendet. Bei geleiteten Gruppenveranstaltungen ist das aktuelle Formblatt „Dauerbestätigung für geleitete Gruppenveranstaltungen. des DAV Kletterzentrums Waldkraiburg vorzulegen, ferner ist eine jährliche Neuausstellung erforderlich. Es muss vollständig ausgefüllt und im Original an der Kasse abgegeben und bei jeder weiteren Veranstaltung in Kopie an der Kasse vorgelegt werden. Die Dauerbestätigungsformulare liegen in der Kletteranlage aus und können auf unserer Homepage herunter geladen werden. Minderjährige Teilnehmer einer geleiteten Gruppenveranstaltung müssen beim erstmaligen Besuch des DAV Kletterzentrums Waldkraiburg das jeweils aktuelle Formblatt „Einverständniserklärung für Minderjährige“ vollständig ausgefüllt im Original an der Kasse abgeben und bei jeder weiteren Veranstaltung in Kopie an der Kasse vorlegen. Bei minderjährigen DAV-Leitern/innen hat die DAV-Organisation ferner mit dem Dauerbestätigungsformular zu bestätigen, dass diese Tätigkeit von den Erziehungsberechtigten gestattet wurde.
    4. Die Kletteranlage dient ausschließlich den Zwecken der Sektion Mühldorf am Inn sowie privaten Kletterzwecken. Die gewerbliche oder kommerzielle Nutzung bedarf einer besonderen Genehmigung. Jegliche Nutzung durch Gruppen muss vorab genehmigt werden.
    5. Die unbefugte Nutzung der Kletteranlage sowie die Nutzung entgegen den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung wird mit einer erhöhten Klettergebühr in Höhe von 100 € geahndet. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Ansprüchen – insbesondere auf Schadensersatz sowie sofortigen Verweis aus der Kletterhalle und Hausverbot – bleiben daneben vorbehalten. Weiterhin behält sich die Betreibersektion strafrechtliche Schritte vor.
  2. Benutzungszeiten:
    1. Die Kletteranlage darf grundsätzlich nur während der von der Betreibersektion festgelegten Öffnungszeiten benutzt werden. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Die Nutzung außerhalb der Öffnungszeiten bedarf der vorherigen Genehmigung.
  3. Kletterregeln und Haftung:
    1. Klettern ist als Risikosportart gefährlich und erfordert deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit. Der Umfang der Eigenverantwortlichkeit wird insbesondere durch die nachfolgenden Kletterregeln bestimmt, die jeder Besucher und/oder Benutzer der Kletteranlage zu beachten hat. Der Aufenthalt in und die Benutzung der Kletteranlage, insbesondere das Klettern, erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung. Sofern dessen ungeachtet eine Haftung bestehen sollte, wird für andere Schäden als solchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von der Betreibersektion, ihren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen nicht gehaftet, es sei denn, dass der Schaden durch deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist.
    2. Eltern und Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder beziehungsweise die ihnen anvertrauten Personen. Gerade für Kinder bestehen beim Aufenthalt in der Kletteranlage und insbesondere beim Klettern besondere Risiken, hinsichtlich derer die Eltern oder sonstige Aufsichtsberechtigte eigenverantwortlich Vorsorge zu treffen haben. Kinder sind während ihres gesamten Aufenthaltes in der Anlage zu beaufsichtigen. Das Spielen im Kletter- und Boulderbereich und in Bereichen, in denen Gegenstände oder Kletterer herunterfallen können, ist untersagt. Vor allem Kleinkinder dürfen sich dort nicht aufhalten und insbesondere dort nicht abgelegt werden.
    3. Jeder Benutzer hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Benutzer zu nehmen und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen könnte. Jeder Benutzer hat damit zu rechnen, dass er durch andere Benutzer oder herab fallende Gegenstände gefährdet werden könnte und hat eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen.
    4. Das Klettern und Sichern ist immer mit erheblichen Risiken und Verletzungsgefahren verbunden. Deshalb haben alle Kletterer und Sichernde eine geeignete Ausrüstung und eine anerkannte Sicherungstechnik zu verwenden. Jeder Kletterer und Sichernde ist für die von ihm gewählte Ausrüstung und seine Sicherungstechnik und Sicherungstaktik selbst verantwortlich.
    5. Im Vorstieg müssen zur Verminderung des Sturzrisikos alle vorhandenen Zwischensicherungen eingehängt werden und dürfen, während die Route beklettert wird, nicht von anderen Kletterern ausgehängt werden. Es ist untersagt in eine schon besetzte Route einzusteigen. Es ist untersagt Routen zu kreuzen oder in benachbarte Routen zu wechseln.
    6. Für die gekennzeichneten Kletterlinien müssen Seile mit einer Länge von mindestens 40 Metern verwendet werden.
    7. In Karabinern, insbesondere an den Umlenkpunkten, darf jeweils nur ein Seil eingehängt werden.
    8. Ein Umlenken hat grundsätzlich an den dafür vorgesehenen Umlenkungen am Ende der Routen und nicht an den Zwischensicherungen zu erfolgen. Es sind immer beide Umlenkkarabiner einzuhängen.
    9. In den überhängenden Bereichen darf nicht Toprope geklettert werden. Es darf in den überhängenden Bereichen aber dann im Nachstieg geklettert werden, wenn das Seil in alle vorhandenen Zwischensicherungen und in beide Karabiner des Umlenkpunktes eingehängt ist, und der Kletterer am Seilende klettert, das in die Zwischensicherungen eingehängt ist.
    10. Bouldern (seilfreies Klettern) ist nur in dem speziell ausgewiesenen Boulderbereich im 1. Stock gestattet.
    11. Als gesperrt gekennzeichnete Bereiche dürfen nicht betreten, insbesondere auch nicht beklettert werden.
    12. Künstliche Klettergriffe können sich jederzeit unvorhersehbar lockern oder brechen und dadurch den Kletternden und andere Personen gefährden oder verletzen. Die Betreibersektion übernimmt keine Gewähr für die Festigkeit der angebrachten Griffe.
    13. Mit herabfallendem Material und herabfallenden Gegenständen ist stets zu rechnen.
    14. Lose oder beschädigte Griffe, Haken, Expressschlingen, Karabiner, etc. sind dem Hallenpersonal unverzüglich zu melden.
    15. Besondere Gefahren bestehen beim Klettern im Winter in den Outdoor-Bereichen durch Schnee, Eis, Dachlawinen, Eisschlag etc. Auch die künstlichen Klettergriffe können im Winter leichter brechen als im Sommer. In den Outdoor-Bereichen wird in den Wintermonaten weder geräumt noch gestreut. Die Benutzer haben sich deshalb in einem besonderen Maße vorzusehen und eigenverantwortliche Vorsorge vor den Gefahren zu treffen. Infolge von Vandalismus können Expressschlingen fehlen. Daher ist vor jedem Einsteigen in eine Route das Vorhandensein sämtlicher Expressschlingen und Karabiner unbedingt zu prüfen. Bei Gewitter- oder Blitzgefahr dürfen die Outdoor-Anlagen nicht benutzt werden. Hierfür hat jeder Nutzer eigenverantwortlich Vorsorge zu treffen. Mit dem Ausfallen der Beleuchtung muss immer gerechnet werden.
  4. Veränderungen, Beschädigungen und Sauberkeit und Ordnung:
    1. Tritte und Griffe und Haken sowie Umlenkeinrichtungen dürfen von Benutzern weder neu angebracht noch verändert oder beseitigt werden.
    2. Barfußklettern oder das Klettern in Strümpfen ist verboten.
    3. Die Anlagen und das Gelände um die Anlagen sind sauber zu halten und sorgsam zu behandeln. Abfälle sind in die dafür bereitgestellten Abfallbehälter zu entsorgen.
    4. Das Mitnehmen von Gläsern, Glasflaschen, Porzellan u. ä. ist in der Kletterhalle und im Außenkletterbereich wegen Bruch- und Splittergefahr und nicht erlaubt.
    5. Die Fallschutzböden sind sowohl im Innen- als auch im Außenbereich frei von jeglichen Gegenständen, wie Taschen, Rucksäcken usw., zu halten.
    6. Lärm und Musik ist mit Rücksicht auf andere Gäste möglichst zu vermeiden.
    7. Das Mitnehmen von Tieren in die Anlagen ist verboten, ausgenommen ist der Außenbereich des Bistros.
    8. Fahrräder müssen vor den Anlagen abgestellt werden. Sie dürfen nicht mit in die Anlagen genommen werden. Das Anlehnen von Fahrrädern an der Fassade der Kletterhalle ist untersagt. Beschädigungen werden zur Anzeige gebracht. Es ist darauf zu achten, dass der Eingangsbereich der Kletterhalle jederzeit frei zugänglich bleibt. Dort abgestellte Fahrräder werden entfernt. Eine Haftung für Beschädigung oder Diebstahl wird nicht übernommen.
    9. Offenes Feuer ist in den Anlagen untersagt. Das Rauchen ist auf den gesamten Anlagen, auch in den Außenbereichen, nicht gestattet, ausgenommen im Terrassen- und Gartenbereich des Bistros. Zigaretten- und andere Rauchwarenreste dürfen nur in Aschenbechern im Bistroaußenbereich entsorgt werden.
  5. Hausrecht:
    1. Das Hausrecht über die Kletteranlagen üben der Vorstand Betreibersektion und die von ihm Bevollmächtigten aus. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
    2. Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann von der Betreibersektion dauernd oder auf Zeit von der Benutzung der Kletteranlage ausgeschlossen werden. Das Recht der Sektion, darüber hinausgehende Ansprüche geltend zu machen, bleibt davon unberührt.

Mühldorf, den 25. April 2015

Sektion Mühldorf a. Inn des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V.
Karsten Rehbein
1. Vorsitzender Geschäftsstelle der Sektion Mühldorf
Bahnhofstr. 2, 84453 Mühldorf am Inn
DAV Kletterzentrum Waldkraiburg der Sektion Mühldorf
Franz- Lisztstr. 32, 84478 Waldkraiburg

https://www.kletterzentrum-waldkraiburg.de/benutzerordnung.html